Trinkwasseruntersuchungen nach Trinkwasserverordnung

 

 

Wen treffen die Pflichten der TrinkwV?

Immobilieneigentümer, ausgenommen Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen daher einer gesundheitlichen Vorsorgepflicht und müssen regelmäßig mikrobiologische Hygieneuntersuchungen durchführen, wenn, sie

• über drei oder mehr Wohneinheiten verfügen,

• mindestens eine Wohneinheit vermietet haben

(auch Ferienwohnungen),
• ein Gebäude gewerblich und / oder öffentlich genutzt ist.

 

Nach § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Trinkwasser- installationen in Unternehmen mindestens einmal jährlich einer systematischen Untersuchung zugeführt werden. Trinkwasseranlagen nach den genannten Kriterien sind im Wohnungsbereich alle drei Jahre zu überprüfen.

Angesprochen sind zudem Wohnungsverwalter, die ihrerseits die Pflicht haben, die Eigentümer über die aktuelle Rechtslage zu informieren und zu einem entsprechenden Handeln zu bewegen. 

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